Satzung Mountainbike Bad Kreuznach e.V.

Wenn ihr die Satzung lieber ausgedruckt gemütlich im Ohrensessel lesen wollt, findet ihr hier die Satzung als PDF. Hier findet ihr unsere Beitragsordnung.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
§ 4 Beiträge
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechtsmittel
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Gesetzliche Vertretung
§ 12 Jugend des Vereins
§ 13 Ausschüsse
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Kassenprüfung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Salvatorische Klausel


§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 08.07.2021 in Bad Kreuznach gegründete Verein führt den Namen
“Mountainbike Bad Kreuznach e.V.” und hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 21
AO.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des
Mountainbikens sowie die Vertretung, Umsetzung und Wahrung der Interessen der
Mountainbiker in der Region rund um Bad Kreuznach.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Wer die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft erwerben möchte, hat an den
Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne
Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der Vorstand teilt seine
Entscheidung dem Antragsteller mit.
2. Jedes ordentliche Mitglied erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen des Mountainbike Bad Kreuznach e.V.” und der Verbände,
denen der Verein angehört, an.
3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 3 Mitglieder
1. Folgende Formen der Mitgliedschaft sieht der Verein vor:
a. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
b. Familienmitglieder
Familienmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Die Familienmitgliedschaft ermöglicht es einer einzelnen Person bis zu sechs
weitere Personen in diese Mitgliedschaft aufzunehmen. Familienmitglieder haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Familienmitglied kann nur sein:
● Wer mit der anmeldenden Person die Ehe geschlossen hat, in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit dieser ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit dieser Person
lebt.
und / oder
● Wer mit der anmeldenden Person in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades steht
oder diesem Verwandschaftsverhältnis gleichgestellt ist (z.B. Stief- oder Adoptivkinder).
Diese Personen können jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Familienmitglied sein.
c. Fördermitglieder
Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen
(Firmen, Institute, Gesellschaften, Behörden, eingetragene Vereine, Verbände, etc.) werden,
welche die Ziele und Tätigkeiten des Vereins fördern wollen. Sie unterstützen die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie werden über die
Vereinstätigkeit informiert.
d. Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können ausschließlich natürliche Personen ernannt werden, die sich in
außergewöhnlichem Maße um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.


§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Gebühren und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge, Gebühren und / oder Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und, mit Vollendung des 16.
Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder nur Sitz. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Die Mitglieder sind dem Verein gegenüber verpflichtet, jedwede Änderung der Anschrift
oder — im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung — der Bankdaten mitzuteilen.
Kommt ein Mitglied dieser Pflicht nicht nach, sind dem Verein evtl. anfallende
Rücksende- oder Rückbelastungsgebühren durch das Mitglied zu erstatten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch
Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres möglich, die Austrittserklärung muss bis zum Jahresende
erfolgt sein.
3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus
wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen:
a. vereinsschädigenden Verhaltens,
b. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§ 7 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen den Ausschluss vom Verein (§ 7) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung
schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung
der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie
von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.


§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal kalenderjährlich statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
durch den Vorstand in Schriftform an alle Mitglieder. Im Falle einer
Familienmitgliedschaft wird nur das anmeldende Mitglied benachrichtigt. Die Einladung
ergeht grundsätzlich an die letzte vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse. Eine
postalische Einladung wird nur versandt, sofern keine E-Mail-Adresse hinterlegt ist.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
a. wenn der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschließt oder
b. auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen
bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte
aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine Geschäftsordnung
für den Verein beschließen.


§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. einer oder einem ersten Vorsitzenden
b. der oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c. der oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und
d. der oder dem Schatzmeister.
e. Darüber hinaus kann eine sinnvolle Anzahl von Beisitzenden gewählt werden.
Den Beisitzenden kann mit ihrer Wahl eine Funktion oder auch Aufgabe
übertragen werden. Die Anzahl der Beisitzenden wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine
Mitglieder bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Ein
Ausscheiden aus dem Amt ist nur auf persönlichen Wunsch des Vorstandsmitgliedes,
durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(einfache Mehrheit) möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der
Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und trifft die für den Verein
maßgeblichen Entscheidungen, auch wenn diese kassenwirksam sind.
4. Als Vorstandsmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar, sofern sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
5. Der gewählte Vorstand des Vereins kommt mindestens zweimal pro Kalenderjahr zu
Sitzungen zusammen. Sitzungen können auch über digitale Medien, wie z.B. Telefon oder
Videokonferenz, abgehalten werden.
6. Der Vorsitzende oder ein beauftragter Vertreter beruft Sitzungen des Vorstands ein und
leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7. Beschlüsse des Vorstands können außer im Rahmen von Vorstandssitzungen auch im
Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertretenden. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden tätig.


§ 12 Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt
werden.
2. Dieser Satzung nach ist jedes ordentliche Mitglied der Vereinsjugend zugehörig, sofern
es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
3. Im Fall der Selbstverwaltung gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der
ihr zufließenden Mittel.
§ 13 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder
vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die
oder der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und
Vorschläge des Ausschusses.
3. Ausschüssen können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit einem Budget
ausgestattet werden, über das sie frei (im Rahmen des Zweckes des Vereins) verfügen
können. Ausschüsse haben hingegen keine Ermächtigung über das allgemeine
Vermögen des Vereins zu verfügen oder Verpflichtungen im Namen des Vereins
einzugehen. Über die Höhe und Gewährung des Budgets entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.


§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie der Ausschüsse
sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.


§ 15 Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des gewählten Vereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung
des Vorstands. Kassenprüfer können nach Ablauf einer Wahlperiode für dieses Amt in der
darauffolgenden Wahlperiode nicht wiedergewählt werden.


§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
b. diese von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen
an die “Deutsche Initiative Mountainbike e.V.”, welche dieses unmittelbar und
ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
5. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.


§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Mitglieder mit der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Beiträge

Beitrags- und Gebührenordnung des „Mountainbike Bad
Kreuznach e.V.“ gemäß §4 der Satzung des „Mountainbike
Bad Kreuznach e.V.“

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
Sie kann nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins
geändert werden.

§ 2 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Die
festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres
erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Aufnahmegebühr
Der Verein “Mountainbike Bad Kreuznach e.V.“ erhebt keine
Aufnahmegebühr für den Beitritt in den Verein.

§ 4 Beiträge
Für die Mitgliedschaft im Verein Mountainbike Bad Kreuznach e.V.“ sind für
jedes Kalenderjahr folgende Beiträge zu entrichten:


Beitragsklasse 1 (ordentliches Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr): 30 €


Beitragsklasse 2 (ordentliches Mitglied vor dem vollendeten 18. Lebensjahr): 18 €


Beitragsklasse 3 (ordentliches Mitglied mit Ermäßigung (Schüler, Studenten, Auszubildende) jedoch max. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres): 18 €


Beitragsklasse 4 (Familienmitgliedschaft): 60 €


Beitragsklasse 5 (Fördermitgliedschaft für natürliche Personen): mind. 15 €


Beitragsklasse 6 (Fördermitgliedschaft für juristische Personen): mind. 28 €


Beitragsklasse 7 (Ehrenmitglieder): 0 €


1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben, Ehrenmitglieder sind gemäß
§ 4 Abs. 3 der Satzung des “Mountainbike Bad Kreuznach e.V.“ von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages und anfallender Umlagen befreit.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar des Jahres zu entrichten, für
das er erhoben wird. Bei Eintritt in den Verein wird unabhängig vom
Eintrittsdatum jeweils der volle Jahresbeitrag für das Kalenderjahr, in dem
der Beitritt genehmigt wird, erhoben.
3. Ermäßigte Mitgliedsformen (Beitragsklasse 3) müssen beantragt und
der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Die
Ermäßigung wird immer für ein Kalenderjahr gewährt. Der Nachweis ist
unaufgefordert durch das Mitglied zu erbringen und muss vor Beginn des
Kalenderjahres (zum 31. Dezember des Vorjahres), für das der Beitrag
erhoben wird, vorliegen. Ermäßigungen werden nur bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres gewährt.
4. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt jeweils im Januar eines
Jahres mittels Abbuchungsverfahren, sofern ein SEPA-Lastschriftmandat
durch das Mitglied erteilt wurde. Abbuchungen sind nur von einem Girokonto
möglich.
5. Mitglieder, die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, oder dieses
widerrufen haben entrichten den Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Januar des
Jahres, für den der Beitrag erhoben wird. Der Beitrag ist per Überweisung
an das Konto des “Mountainbike Bad Kreuznach e.V.“ (aus § 5) zu
entrichten, die Überweisung hat unter Angabe der Mitgliedsnummer zu
erfolgen.
6. Sofern durch Rückbelastungen oder aus anderen, durch das Mitglied zu
vertretenden, Gründen Gebühren für den Verein entstehen sind diese durch
das Mitglied zu tragen. Im Mahnverfahren werden pro Mahnung Gebühren in
Höhe von 5 € vom betroffenen Mitglied erhoben.


§ 5 Beitragskonto
Bank:
Konto:
BLZ:
IBAN:
BIC:
Überweisungen an andere Konten sind nicht zulässig und werden
nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 8 Mitgliederverwaltung
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung
(EDV). Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden entsprechend
der jeweils geltenden Regelungen zum Datenschutz behandelt.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in § 6 der Satzung des “Mountainbike
Bad Kreuznach e.V.“ geregelt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
die Beitragspflichten aus dieser Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitrags- und Gebührenordnung
unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam
oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der im Übrigen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Mitglieder mit der
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die
Beitrags- und Gebührenordnung als lückenhaft erweist.